Die Voraussetzungen des § 146 Abs. 2 AO sind erfüllt. Die Finanzverwaltung kann jederzeit - im Rahmen der gesetzlichen Zugriffsrechte - auf die Daten Zugriff nehmen kann. Im Augenblick geschieht das am Standort Frankfurt. Auf Grund der Nutzungen von verschieden Programmelemente und Lastenverteilung ist dabei aber nicht nur ein Serverstandort eingebunden. Inwieweit unsere User bei der Führung von Nebenbücher diese Vorschriften beachtet, ist unserseits nicht feststellbar und auch nicht Gegenstand unserer Dienstleistung.
Sind die Voraussetzungen von § 146 Abs. 2 AO erfüllt?

Written by Anne
Updated over a week ago
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